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Mietminderung für niederländische Gewerbemieter in Zeiten von Corona

Enschede, 19.02.2021

Bereits im ersten Lockdown mussten auch in den Niederlanden unter anderem Hotels, Geschäfte und Gastronomiebetriebe für mehrere Monate ihre Türen aufgrund staatlicher Maßnahmen schließen. Jetzt, im Februar 2021, befindet sich das Land mitten im zweiten Lockdown.

Aufgrund der rückläufigen Umsätze ist es für Gewerbemieter oft unmöglich, die (volle) Miete weiter zu zahlen. In den Niederlanden kam es daher zu zahlreichen Verfahren, bei denen im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes über die Frage zu entscheiden war, ob der Mieter seine monatliche Miete reduzieren kann. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 gingen diese Verfahren überwiegend zum Nachteil der Mieter aus. Dies hat sich inzwischen geändert, in der zweiten Jahreshälfte 2020 und Anfang 2021 haben Mieter in mehreren Verfahren eine vorübergehende Mietminderung von 25-50% zugesprochen bekommen.

Die rechtliche Begründung war dabei unterschiedlich. In der Mehrzahl der Verfahren haben die Richter entschieden, dass staatliche Maßnahmen, die die Nutzung eines Geschäftslokals einschränken, einen Mangel der Mietsache darstellen.

Ähnlich wie in Deutschland gibt es aber auch in den Niederlanden die Diskussion darüber, ob es sich nicht vielmehr um eine Frage der Änderung der Geschäftsgrundlage handelt. Zahlreiche betroffen Mieter beriefen sich daher auf §6:258 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches sieht vor, dass, wenn aufgrund eines unvorhergesehenen Umstandes die unveränderte Aufrechterhaltung eines (Miet-) Vertrages nicht zu erwarten ist, der Vertrag angepasst werden kann. Die Frage ist, ob im Fall der Corona-Krise ein "unvorhergesehener Umstand" vorliegt. Einige Gerichte sind der Meinung, dass die Corona-Krise und die darauf folgenden staatlichen Maßnahmen einen solchen unvorhergesehenen Umstand darstellen, da die Parteien beim Abschluss des Mietvertrages nicht an eine Pandemie mit weitreichenden Folgen gedacht haben. Im Januar 2021 wurde mit dieser Begründung in einem regulären Zivilverfahren dem klagenden Mieter eine Minderung zugesprochen. Es scheint sich hier ein neuer Trend in der Rechtsprechung abzuzeichnen., so dass Vermieter sich häufiger damit auseinandersetzen werden müssen.

Autorin: Irith Hoffmann, I.K.M., Rechtsanwältin

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