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Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Europäischen Zahlungsbefehl und zur Zustellungsverordnung

Enschede, 07.01.2019

Der Europäische Zahlungsbefehl ist ein angemessenes Mittel, um unbezahlte und unbestrittene Geldforderungen eines ausländischen Schuldners vollstreckbar zu machen. Möglich ist dies bereits seit dem 12. Dezember 2008 mit der Einführung der EG-Verordnung 1896/2006.

Auf Antrag des Gläubigers wird ein Europäischer Zahlungsbefehl gegen den Schuldner durch ein Standardformular in der Sprache des ersuchten Gerichts beantragt. Das zuständige Gericht entscheidet über diesen Antrag ohne Anhörung des Schuldners. Nach Erteilung des Europäischen Zahlungsbefehls muss der Gläubiger den Schuldner über den Zahlungsauftrag informieren. Anschließend wird dem Schuldner die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 30 Tagen gegen den Zahlungsbefehl Einspruch zu erheben. Tut er dies nicht, erteilt das Mahngericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Zahlungsbefehls, mit dem die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden kann. Legt der Schuldner innerhalb der Frist Einspruch ein, wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten als ordentlicher Zivilprozess fortgeführt.

In den letzten Jahren herrschte Unklarheit hinsichtlich der Zustellung des Zahlungsbefehls im Sinne der EG-Verordnung Nr. 1393/2007 über die Zustellung von (außer)gerichtlichen Unterlagen. Zentrale Fragen waren, in welcher Sprache der Zahlungsbefehl angeordnet werden soll und ob der Schuldner den Zahlungsauftrag ablehnen kann, wenn der Gläubiger die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt. In einigen Fällen entsprach die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht den Formerfordernissen, jedoch war der Schuldner über seine diesbezüglichen Rechte schlecht informiert. Die Richter in den EU-Mitgliedstaaten legten die Verordnung über den Europäischen Zahlungsbefehl unterschiedlich aus.

Mit Urteil vom 6. September 2018 entschied der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-12/17, dass das Recht, einen Zahlungsbefehl abzulehnen, eindeutig sein muss. Das Dokument muss dem Schuldner in einer ihm verständlichen Sprache vorgelegt werden. Darüber hinaus muss der Schuldner ordnungsgemäß über sein Recht unterrichtet werden, die Annahme des betreffenden Dokuments mit Hilfe des in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 enthaltenen Standardformulars zu verweigern. In der Rechtssache C-12/17 entschied das Gericht, dass die Nichteinhaltung der Formerfordernisse nicht zu einem Ende der Frist für die Beantwortung des Empfängers des Europäischen Zahlungsbefehls geführt habe.

Autorin: Irith Hoffmann, I.K.M., Rechtsanwältin

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