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Zwangsvollstreckung: Elektronische Bonitätsabfrage ab 2019

Innsbruck, 15.02.2018

In Österreich wird die im Jahr 2009 aus Datenschutzgründen abgeschaffte elektronische Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens ab dem 1. Januar 2019 in veränderter Form wieder eingeführt.

Die rechtliche Grundlage hierzu findet sich im Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 (IRÄG 2017).

 

Die elektronische Einsicht in das Exekutionsregister ermöglicht es Gläubigern, sich rasch einen Überblick über die finanzielle Situation des Schuldners zu verschaffen, vor allem bei natürlichen Personen, deren Bonitätsauskünfte oft nicht sehr aussagekräftig sind. Gläubigern kann so die Entscheidung erleichtert werden, ob weitere Betreibungsmaßnahmen sinnvoll sind oder nur unnötige weitere Kosten verursachen. Voraussetzung für eine elektronische Einsicht ist, dass der Gläubiger eine Geldforderung und berechtigte Zweifel an der Bonität des Schuldners bescheinigt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann ein Gläubiger in bestimmte Daten des Exekutionsverfahrens Einsicht nehmen. Hierzu gehören insbesondere das Exekutionsgericht, die Aktenzahl und die Höhe der betriebenen Forderungen der Verfahren, die länger als ein Monat seit der Bewilligung anhängig und weder eingestellt noch beendet sind, bei Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen die erfolgten Pfändungen und ergebnislosen Vollzugsversuche und die Tatsache, dass innerhalb eines Jahres vor der Abfrage ein Vermögensverzeichnis abgegeben wurde.

Abfrageberechtigt sind neben Rechtsanwälten und Notaren als Vertreter von Gläubigern auch Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger als Gläubiger.

Als Suchbegriff sind der Name bzw. die Firma und die Postleitzahl der Adresse des Schuldners einzugeben. Statt der Postleitzahl oder zusätzlich können auch das Geburtsdatum und die Firmenbuch-, zentrale Gewerberegister- oder Vereinsregisternummer angeführt werden. Zu Dokumentationszwecken sind der Name des Gläubigers und seine Adresse sowie der Exekutionstitel oder die Tatsachen, auf die sich die Forderung gründet und die Höhe der Forderung gegen den Schuldner sowie die Zweifel an der Bonität anzugeben. Es ist zu ergänzen, ob ein Rechtsstreit oder ein Exekutionsverfahren eingeleitet wird. Mit dem Abfrageergebnis sind zur näheren Bestimmung des Schuldners ergänzende Angaben zu machen und auf einen Doppelgängerfall hinzuweisen. Abfrageergebnis und ergänzende Angaben dürfen nur zur Beurteilung, ob ein Rechtsstreit oder ein Exekutionsverfahren eingeleitet oder weitergeführt werden soll, verwendet, darüber hinaus aber nicht verarbeitet und übermittelt werden; sie sind gesondert und geschützt aufzubewahren sowie nach Wegfall des Zwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach der Abfrage, zu vernichten.

Für alle mit der Betreibung von Forderungen befassten Anwaltskanzleien ist die Wiedereinführung der elektronischen Akteneinsicht sehr zu begrüßen.

Autor: Dr. Peter Waizer, Rechtsanwalt